AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluß

Vertragspartner bei Vertragsabschluß sind der in der schriftlichen Ausfertigung des Vertrages genannte Mieter und der Vermieter, ggfs. vertreten durch den Vermittler.

2. Im Gesamtpreis enthaltene Leistungen:

    a) Autoreiseschutzbrief (wird beigefügt)

    b) unbegrenzte Kilometerzahl

    außer bei Kurzmiete bzw. Skandinavien (Nordkap)

    c) ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung und regelmäßige TÜV-

    Überprüfung als Selbstfahrervermietfahrzeug entsprechend den

    gesetzlichen Vorschriften

    d) Vollkaskoversicherung mit 1.000,- € Selbstbeteiligung

    e) Teilkaskoversicherung mit max. 500,- € Selbstbeteiligung

    f) Wartung und Verschleißreparaturen

3. Zahlung

Mit Abschluß des Mietvertrags ist eine Anzahlung auf den Mietpreis von 20% des Gesamtpreises, mindestens jedoch 150,- € an den Vermieter oder Vermittler zu leisten. Spätestens vier Wochen vor Reisebeginn ist der Restbetrag beim Vermieter eingehend zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Stornokosten gem. Ziffer 4 geltend machen. Alle Zahlungen sind rechtzeitig am Wohnsitz des Vermieters zu erbringen, sofern nicht anders vereinbart.

4. Rücktritt & Umbuchung

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 312 b Abs. (3) Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht.
Der Vermieter räumt dem Kunden jedoch ein Rücktrittsrecht ein, welches im Interesse des Kunden unbedingt schriftlich ausgeübt werden sollte. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag stellt der Vermieter die nachfolgenden Stornogebühren in Rechnung, bei deren Bemessung entsprechend von Grundsätzen von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind.
    a) bis zu 50 Tage vor Übernahme:     20% des Gesamtmietpreises
    b) vom 49. bis zum 15. Tag vor Übernahme     50% des Gesamtmietpreises
    c) ab. 14. Tag     80% des Gesamtmietpreises
    d) am Tag der Anmietung o. bei Nichtabnahme des Fahrzeugs     95% des Gesamtmietpreises

Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass ihm kein oder wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.

5. Kaution

Der Mieter hinterlegt bei Fahrzeugübernahme € 800,- in bar, oder mit Master/Visa Creditcard,  beim Vermieter oder Vermittler. Die Kaution erhält er bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Ansonsten wird die Kaution bis zur Abrechnung des vom Mieter zu tragenden Schadens einbehalten. Der Vermieter oder dessen Beauftragter ist zur Aufrechnung mit Forderungen, die aus der Rückgabe des Fahrzeugs herrühren, berechtigt.

6. Fahrzeugübernahme und Rückgabe

Falls nicht anders vereinbart, gilt: Übergabe- und Rücknahmeort ist der Firmensitz des Vermieters. Übergabezeit und Rückgabezeit werden individuell zwischen Vermieter und Mieter vereinbart. Kann das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden, so ist der Vermieter hiervon umgehend zu unterrichten. Der Mieter haftet bei Verschulden für den sich aus der Verspätung eventuell ergebenden Schaden.

Das Fahrzeug wird sauber und in einwandfreiem Zustand, vollgetankt und mit gefüllter Gasflasche übergeben. Es ist in gleichem Zustand (außer gefüllter Gasflasche), sowie mit gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben, fallen für den Mieter folgende Kosten an:

Innenreinigung 100,- €, Toilettenreinigung 75,- €.

Die Außenreinigung erfolgt durch den Vermieter.

Bei den Übergaben werden von Vermieter und Mieter gemeinsam Checklisten ausgefüllt, auf der der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Mieter und Vermieter sind verpflichtet, Schäden und Wertminderungen des Fahrzeugs dem anderen unverzüglich mitzuteilen. Bei Übergabe wird der Mieter in die Bedienung des Fahrzeugs sowie aller Ausstattungsgegenstände umfassend eingewiesen.

7. Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muß 21 Jahre betragen. Er muß bereits mindestens ein Jahr lang den Führerschein der Klasse III besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern letztere die Bedingungen des Mietvertrags erfüllen.

8. Sorgfaltspflichten

Der Mieter hat bei jedem 2. Tanken Reifendruck, Öl- und Wasserstand zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen. Die Ölquittungen sind aufzubewahren und werden nach der Reise vom Vermieter erstattet. Der Mieter hat angesichts der ungewohnten Fahrzeughöhe besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere muß er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf die Durchfahrtshöhe achten. Der Mieter ist verpflichtet, einen evtl. Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu halten, bzw. alles zu tun, damit ein solcher Schaden nicht eintritt.

9. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug

* zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
* zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen Gegenständen (sowie radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, ausgenommen das mitgeführte Campinggas)
* zur Weitervermietung, Verleih oder gewerblicher Nutzung
* unter Einfluß von Alkohol, Drogen oder Medikamenten

zu verwenden.

10. Auslandsfahrten

Mit Ausnahme der Türkei sind Fahrten in die europäischen Länder möglich. Außereuropäische Fahrten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

11. Reparaturen

 Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50,- €, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die notwendigen Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Der Mieter verpflichtet sich, solche Reparaturen umgehend wie vorstehend vornehmen zu lassen, um die Nutzbarkeit und Einsetzbarkeit des Fahrzeugs zu gewährleisten und einen Ausfall des Fahrzeugs so gering wie möglich zu halten. Die Reparatur muß in einer Spezial/Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Steht eine solche nicht zur Verfügung, ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen.

12. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat bei jedem Unfall die Polizei zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers und/oder der anderen Unfallbeteiligten zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden und/oder der voraussichtliche Schaden 1.000,- € übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig und beweiskräftig getroffen werden können, wofür der Mieter dann die Gewähr übernimmt.

13. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am Fahrzeug nur bis 1.000,- € je Schadensfall. Er haftet aber uneingeschränkt für Schäden, die durch

    * Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    * Fahruntüchtigkeit
    * Mißachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
    * Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine Hilfsperson

verursacht wurden.

Im übrigen haftet der Mieter immer dann, wenn die im Mietpreis enthaltene Teil-/Vollkaskoversicherung eine Schadensregulierung ablehnt. In diesem Fall obliegt es dem Mieter, aus abgetretenem Recht ggfs. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die Versicherung geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, daß ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme und der Fahrzeugrückgabe.

14. Haftung des Vermieters

Ansprüche des Mieters sind weitgehend durch den im Mietpreis enthaltenen Autoreiseschutzbrief abgesichert.

Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen, insbesondere für Ersatz für entgangene Urlaubszeit und sonstige immaterielle Schäden sowie Mangelfolgeschäden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz beschränkt. Schäden, die der Mieter durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung erleidet, sind von jeder Haftung ausgeschlossen. Kann der Mieter seine Reise wegen Ausfall des Fahrzeugs nicht oder nur verspätet antreten, wird der Mietpreis entsprechend der ausfallenden Tage dem Mieter zurückerstattet. Der Vermieter wird sich in diesem Fall ohne Rechtsanspruch des Mieters um ein Ersatzfahrzeug bemühen.

15. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, daß der Vermieter seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken speichert. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte nur weitergeben, wenn

* dies zur Ermittlung in Strafsachen polizeilich notwendig ist

* die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind,
* das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
* Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen
* vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden

16. Ergänzende Vereinbarungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch zur Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einige der Bestimmungen dieses Vertrages nicht oder nicht gänzlich wirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist zwischen den Vertragsparteien ihrem Sinn entsprechend mit wirksamen Inhalt zu vereinbaren.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.