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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Vertragsabschluß
Vertragspartner bei Vertragsabschluß sind der in
der schriftlichen Ausfertigung des Vertrages genannte Mieter und der
Vermieter, ggfs. vertreten durch den Vermittler.
2. Im Gesamtpreis enthaltene Leistungen:
a) Autoreiseschutzbrief (wird beigefügt)
b) unbegrenzte Kilometerzahl
außer bei Kurzmiete bzw. Skandinavien
c) ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung und regelmäßige TÜV-
Überprüfung als Selbstfahrervermietfahrzeug entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften
d) Vollkaskoversicherung mit 1.000,- € Selbstbeteiligung
e) Teilkaskoversicherung mit max. 500,- € Selbstbeteiligung
f) Wartung und Verschleißreparaturen
3. Zahlung
Mit Abschluß des Mietvertrags ist eine Anzahlung
auf den Mietpreis von 20% des Gesamtpreises, mindestens jedoch 150,-
€ an den Vermieter oder Vermittler zu leisten. Spätestens
vier Wochen vor Reisebeginn ist der Restbetrag beim Vermieter eingehend
zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Vermieter vom
Vertrag zurücktreten und Stornokosten gem. Ziffer 4 geltend
machen. Alle Zahlungen sind rechtzeitig am Wohnsitz des Vermieters zu
erbringen, sofern nicht anders vereinbart.
4. Rücktritt & Umbuchung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines
Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Es wird
weiter darauf hingewiesen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
des § 312 b Abs. (3) Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht gleichfalls
nicht besteht.
Der Vermieter räumt dem Kunden jedoch ein Rücktrittsrecht
ein, welches im Interesse des Kunden unbedingt schriftlich
ausgeübt werden sollte. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag
stellt der Vermieter die nachfolgenden Stornogebühren in Rechnung,
bei deren Bemessung entsprechend von Grundsätzen von § 537
Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich
mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind.
| a) bis zu 50 Tage vor Übernahme: |
20% des Gesamtmietpreises |
| b) vom 49. bis zum 15. Tag vor Übernahme |
50% des Gesamtmietpreises |
| c) ab. 14. Tag |
80% des Gesamtmietpreises |
| d) am Tag der Anmietung o. bei Nichtabnahme des Fahrzeugs |
95% des Gesamtmietpreises |
Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass ihm kein oder wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
5. Kaution
Der Mieter hinterlegt bei Fahrzeugübernahme
€ 800,- in bar beim Vermieter oder Vermittler. Die Kaution
erhält er bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs
zurück. Ansonsten wird die Kaution bis zur Abrechnung des vom
Mieter zu tragenden Schadens einbehalten. Der Vermieter oder dessen
Beauftragter ist zur Aufrechnung mit Forderungen, die aus der
Rückgabe des Fahrzeugs herrühren, berechtigt.
6. Fahrzeugübernahme und Rückgabe
Falls nicht anders vereinbart, gilt: Übergabe-
und Rücknahmeort ist die Wohnung des Vermieters. Das Fahrzeug kann
am Tag vor dem ersten Miettag um 17:00 Uhr übernommen werden. Die
Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 17:00 Uhr. Kann das
Fahrzeug nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin zurückgegeben
werden, so ist der Vermieter hiervon umgehend zu unterrichten. Der
Mieter haftet bei Verschulden für den sich aus der Verspätung
eventuell ergebenden Schaden.
Das Fahrzeug wird sauber und in einwandfreiem Zustand,
vollgetankt und mit gefüllter Gasflasche übergeben. Es ist in
gleichem Zustand (außer gefüllter Gasflasche), sowie mit
gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug
ungereinigt zurückgegeben, fallen für den Mieter folgende
Kosten an:
Innenreinigung 100,- €, Toilettenreinigung 75,- €.
Die Außenreinigung erfolgt durch den Vermieter.
Bei den Übergaben werden von Vermieter und Mieter
gemeinsam Checklisten ausgefüllt, auf der der Fahrzeugzustand
festgehalten wird. Mieter und Vermieter sind verpflichtet, Schäden
und Wertminderungen des Fahrzeugs dem anderen unverzüglich
mitzuteilen. Bei Übergabe wird der Mieter in die Bedienung des
Fahrzeugs sowie aller Ausstattungsgegenstände umfassend
eingewiesen.
7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten
Fahrers muß 21 Jahre betragen. Er muß bereits mindestens
ein Jahr lang den Führerschein der Klasse III besitzen. Das
Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von den im Mietvertrag
angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern letztere die Bedingungen des
Mietvertrags erfüllen.
8. Sorgfaltspflichten
Der Mieter hat bei jedem Tanken Reifendruck, Öl-
und Wasserstand zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen.
Die Ölquittungen sind aufzubewahren und werden nach der Reise vom
Vermieter erstattet. Der Mieter hat angesichts der ungewohnten
Fahrzeughöhe besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere
muß er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson
einweisen lassen und sorgfältig auf die Durchfahrtshöhe
achten. Der Mieter ist verpflichtet, einen evtl. Schaden gegenüber
dem Vermieter so gering wie möglich zu halten, bzw. alles zu tun,
damit ein solcher Schaden nicht eintritt.
9. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Beförderung von explosiven, leicht
entzündlichen Gegenständen (sowie radioaktiven oder sonstigen
gefährlichen Stoffen, ausgenommen das mitgeführte Campinggas)
- zur Weitervermietung, Verleih oder gewerblicher Nutzung
- unter Einfluß von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
zu verwenden.
10. Auslandsfahrten
Mit Ausnahme der Türkei sind Fahrten in die
europäischen Länder möglich. Außereuropäische
Fahrten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
11. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom
Mieter bis zum Preis von 50,- €, größere Reparaturen
nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die
notwendigen Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der
Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Der Mieter
verpflichtet sich, solche Reparaturen umgehend wie vorstehend vornehmen
zu lassen, um die Nutzbarkeit und Einsetzbarkeit des Fahrzeugs zu
gewährleisten und einen Ausfall des Fahrzeugs so gering wie
möglich zu halten. Die Reparatur muß in einer
Spezial/Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Steht eine solche
nicht zur Verfügung, ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat bei jedem Unfall die Polizei zur
Feststellung des Verschuldens des Fahrers und/oder der anderen
Unfallbeteiligten zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden
und/oder der voraussichtliche Schaden 1.000,- € übersteigt,
sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig
und beweiskräftig getroffen werden können, wofür der
Mieter dann die Gewähr übernimmt.
13. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten
Unfallschäden am Fahrzeug nur bis 1.000,- € je Schadensfall.
Er haftet aber uneingeschränkt für Schäden, die durch
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
- Fahruntüchtigkeit
- Mißachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
- Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine Hilfsperson
verursacht wurden.
Im übrigen haftet der Mieter immer dann, wenn die
im Mietpreis enthaltene Teil-/Vollkaskoversicherung eine
Schadensregulierung ablehnt. In diesem Fall obliegt es dem Mieter, aus
abgetretenem Recht ggfs. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
gegen die Versicherung geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter
voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch
entsteht, daß ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt,
das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger
Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die
Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine
Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite
Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den
Zeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme und der
Fahrzeugrückgabe.
14. Haftung des Vermieters
Ansprüche des Mieters sind weitgehend durch den im Mietpreis enthaltenen Autoreiseschutzbrief abgesichert.
Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters
wird ausgeschlossen, insbesondere für Ersatz für entgangene
Urlaubszeit und sonstige immaterielle Schäden sowie
Mangelfolgeschäden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz
beschränkt. Schäden, die der Mieter durch Fahrlässigkeit
oder unsachgemäße Behandlung erleidet, sind von jeder
Haftung ausgeschlossen. Kann der Mieter seine Reise wegen Ausfall des
Fahrzeugs nicht oder nur verspätet antreten, wird der Mietpreis
entsprechend der ausfallenden Tage dem Mieter zurückerstattet. Der
Vermieter wird sich in diesem Fall ohne Rechtsanspruch des Mieters um
ein Ersatzfahrzeug bemühen.
15. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, daß der
Vermieter seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken
speichert. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte nur weitergeben,
wenn
- dies zur Ermittlung in Strafsachen polizeilich notwendig ist
- die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind,
- das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24
Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit
zurückgegeben wird
- Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen
- vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden
16. Ergänzende Vereinbarungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch
zur Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einige der
Bestimmungen dieses Vertrages nicht oder nicht gänzlich wirksam
sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist zwischen den
Vertragsparteien ihrem Sinn entsprechend mit wirksamen Inhalt zu
vereinbaren.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit
des Vertrages im übrigen unberührt. An der Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige
wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als
lückenhaft erweist.
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